Bereits zum 01.01.2020 sind die §§ 42b Abs. 2, 30 Abs. 8 SGB XII in Kraft getreten, welche mit dem Mehrbedarf für das sog. „WfbM-Mittagessen“ einen echten „Hammer“ beinhalten. Denn zum einen ist die Zahl der betroffenen Leistungsberechtigten extrem hoch, zum anderen besteht eine unmittelbare Verbindung zur Notwendigkeit des Erlasses vorläufiger und abschließender Entscheidungen.
Zwar sind die genannten Probleme durch das sog. „Corona-Recht“ im SGB XII in den letzten Jahren entschärft worden, jedoch sind die §§ 141, 142 seit dem 01.01.2023 weitestgehend bedeutungslos. Nun muss sich die Verwaltungspraxis wieder vertieft mit diesem speziellen Mehrbedarf auseinandersetzen. Hinzu treten bundesbehördliche Rundschreiben und Auslegungshilfen, welche im Ergebnis aber an so mancher Stelle verwirrender als klarstellender sind.
Dieses Sonderseminar greift die aktuellen Probleme zum Mehrbedarf für das sog. „WfbM-Mittagessen“in bekannt praxisorientierter Art und Weise auf und führt die Teilnehmer*innen durch den Anwendungsdschungel.
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– Bedeutung des Mehrbedarfes
– Anwendungsbereich
– Sonderfall Teilzeit und Außenarbeitsplatz
– Höhe des Mehrbedarfes pro Tag
– Vorläufige und abschließende Entscheidung- was gilt es zu beachten?
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