Das Betreuungsrecht hat das Verhältnis der Betreuer zu ihren Klienten grundlegend neu definiert. Der Betreuer muss die Wünsche der Klienten ermitteln und befolgen. Er soll die Klienten unterstützen, dass diese selbst ihre Anträge stellen. Eine Entscheidung des Betreuers ohne den Klienten zu beteiligen ist nicht mehr denkbar.
Der neu gefasste § 17 Abs. 4 SGB I konkretisiert das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigten für den Fall, dass rechtliche Betreuung angeordnet ist. Er stellt klar, dass Leistungsträger verpflichtet sind, mit Betreuungsbehörden zusammen zu arbeiten. Die Rechte der Berechtigten bleiben auch bei eingerichteter Betreuung voll bestehen.
Aber was heißt das konkret? Das Seminar bietet ihnen Antwort auf folgende Fragen und damit verbunden gewinnen sie Handlungssicherheit.
Wunsch des Betreuten und Wunschbefolgungspflicht des Betreuers oder wer entscheidet hier eigentlich – § 1821 BGB?
Wer stellt Anträge und wem wird die Entscheidung wirksam zugestellt – die Neufassung der §§ 53 und 170a ZPO?
Entscheidungen des Betreuers, wie weit reicht seine Vertretungsmacht – die Funktion der Aufgabenbereiche, § 1815 BGB?
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