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Vorläufige Leistungen in der Sozialhilfe

Detailtext:

Oftmals gibt es in der Praxis Situationen, in denen nicht alle Leistungsvoraussetzungen sofort bejaht werden können: sei es, dass Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht, sei es, dass der Leistungssachverhalt (noch) nicht vollständig ermittelt werden konnte oder von zukünftigen Ereignissen abhängt. Dennoch müssen Leistungsberechtigte auch in diesen Situationen ihre Miete bezahlen und den Kühlschrank voll bekommen. Eine Leistungsgewährung ist also als Ausformung des Sozialstaatsprinzips unumgänglich. Um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Leistungsberechtigten und der Verwaltung zu schaffen, sieht das Gesetz zahlreiche Rechtsgrundlagen zur Erbringung vorläufiger Leistungen vor. Genannt seien an dieser Stelle nur § 44a SGB XII sowie §§ 42, 43 SGB I. Dieses Seminar verschafft einen zentralen Überblick über die einschlägigen Normen und stellt ihre Anwendungsvoraussetzungen sowie Tipps und Tricks zum Umgang mit ihnen vor.

Das Online-Seminar findet statt: 11.12.2024

Seminarbuchung:

  • Für die Seminarbuchung wählen Sie einen der hier angezeigten Seminartermine aus.
  • Den Link für die Seminarteilnahme sowie die Seminarunterlagen werden 5 Tage vor Beginn verschickt.

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Das Online-Seminar findet mit Microsoft-Teams oder GoToMeeting statt.

Christopher Rein
Rein
Online-Seminar in mehreren Teilen
Endpreis: 219,00 € -
umsatzsteuerbefreit

Schwerpunkte

  • Grundlagen der vorläufigen Leistungserbringung
  • Möglichkeiten der vorläufigen Leistungserbringung
  • § 44a SGB XII
    • Personenkreis Viertes Kapitel
    • Variante „hinreichende Wahrscheinlichkeit“
    • Variante „Feststellung der Höhe“
    • Keine selbstverschuldete Verzögerung
    • Vertiefung: gesonderte Antragspflicht?
    • Vertiefung: Mit sehendem Auge ins Verderben?
    • Bewilligung und Bewilligungsbescheid
    • Änderungen der vorläufigen Leistungsbescheidung
    • Abschließende Entscheidung
    • Die Aufrechnung nach § 44b SGB XII
  • § 42 SGB I
    • Grundsätzliche Voraussetzungen
    • Rechtsfolge: Ermessen- aber nur manchmal
    • Der Bewilligungsbescheid selbst
    • Änderungen im Vorschusszeitraum
    • Anrechnung und Erstattung
  • Örtlicher Zuständigkeitsstreit- Sondernorm § 98 II 3 SGB XII
    • Ungewisser oder streitiger gewöhnlicher Aufenthalt
    • Fehlender oder nicht ermittelbarer gewöhnlicher Aufenthalt
    • Eilfall
    • Rechtsfolge, Besonderheiten bei der Bescheidung
  • Zuständigkeitsstreit- § 43 SGB I
  • Übersichten- Anwendungsbereiche, Abgrenzungen (§ 44a SGB XII, § 42 SGB I, § 98 II 3 SGB XII, § 43 SGB I)

Termine

11. Dezember - 2024 09:00 Uhr
Seminardauer: 6 Stunden

Inhouse Seminar

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Beratung: 0261 / 134 932 99

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Vorläufige Leistungen in der Sozialhilfe

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